Mitgliederversammlung


Aus den Statuten der Grünen des Kantons Zürich:

 

"1. Mitgliederversammlung

 

Die Mitglieder treten ordentlicherweise in der ersten Jahreshälfte und zur Budgetabnahme vor Ende Jahr zusammen. Über die Aufnahme von Traktanden entscheidet der Vorstand; ein von mindestens zwanzig Mitgliedern rechtzeitig eingebrachter und schriftlich unterstützter Behandlungsgegenstand wird auf die Traktandenliste gesetzt. Versammlungen werden vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und unter Angabe der Traktanden einberufen. Weitere Versammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder innert zwei Monaten, wenn dies mindestens zwanzig Mitglieder schriftlich verlangen. Dasselbe gilt für Urabstimmungen zu Sachthemen.

 

Mitgliederversammlungen haben, sofern das einzelne Geschäft ordentlich traktandiert wurde, folgende Befugnisse:

a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Geschäftsleitung, der übrigen Mitglieder des Vorstandes (ausser der Vertretung der Jungen Grünen) und der RechnungsrevisorInnen

b) Abnahme von Berichten und der Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr

c) Genehmigung des Voranschlages und Festlegung der Beitragskategorien und der Jahresbeiträge

d) Genehmigung von Parteizielen und -programmen

e) Abschliessende Bereinigung der Nationalratsliste

f) Abschliessende Nominierung von KandidatInnen für Regierungs- und Ständerat

g) Fassen von Wahlempfehlungen und Parolen für eidgenössische sowie kantonale Wahlen und Abstimmungen vorbehältlich bereits gefasster Parole oder Wahlempfehlung des Vorstands (siehe 2. lit. b der Statuten)

h) Beschlussfassung über die Lancierung von Initiativen, vorbehältlich bereits gefasstem Beschluss des Vorstands (siehe 2. lit. b)

i) Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins

k) Beschlüsse über weitere Geschäfte.

 

An den Versammlungen haben die anwesenden Mitglieder und juristischen Personen je eine Stimme. Das Stimmrecht von juristischen Personen darf nicht durch Personen ausgeübt werden, die bereits als Einzelmitglieder stimmberechtigt sind. Die Versammlung wählt oder beschliesst in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Die/Der Vorsitzende hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.

 

Sofern die anwesenden Mitglieder kein anderes Vorgehen beschliessen, gilt bei Wahlen das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Nach dem zweiten Wahlgang sind neue Wahlvorschläge unzulässig. Im dritten Wahlgang gilt das relative Mehr.

 

Beschlüsse über Änderungen der Statuten sowie die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelsmehr, die übrigen mit einfachem Mehr gefällt werden."